Allgemeine Geschäftsbedingungen Robin Sudhoff, Garten- und Landschaftsbau, Bad Salzuflen (Stand: 01/2013)

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AGB Garten- u Landschaftsbau Robin Sudh[...]
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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die zwischen dem Auftraggeber und der Firma Robin Sudhoff, Garten- und Landschaftsbau - nachfolgend "Auftragnehmer" - abgeschlossen werden, in deren Rahmen der Auftragnehmer für den Auftraggeber die Planung, Beratung und/oder Durchführung in den folgenden Bereichen übernimmt: Garten- und Landschaftsbau, Erstellung oder Bearbeitung von Anlagen, Planung und/oder Beratung bei der Gestaltung von Anlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben und Tätigkeiten.

(2) Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor allen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.





§ 2 Vertragsinhalt - Gegenstand und Leistungsumfang

(1) Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Vergütung etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt.

(2a) Gegenstand des Auftrages ist bei reinen Planungs- und/oder Beratungstätigkeiten die vereinbarte Planungs- und/oder Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Folgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Folgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Soll der Auftragnehmer zusätzlich einen ausführlichen Bericht erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Planung bzw. Beratung wieder.

(2b) Soweit zwischen den Parteien die Durchführung bestimmter Aufgaben bzw. Tätigkeiten - insbesondere die Erstellung und/oder Gestaltung von Anlagen - vereinbart ist, endet der Auftrag mit deren Durchführung. Gegenstand des Auftrags ist in diesem Fall die Ausführung bzw. Umsetzung der vereinbarten Tätigkeit durch den Auftragnehmer.

(3) Der Auftragnehmer kann sich zur Auftragsausführung selbstständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er den Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter/in er einsetzt oder austauscht.

 

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

Das von dem Auftragnehmer gelieferte Material bleibt - vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen - bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.



 

§ 4 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen / Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers

(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigen­den Schaden zufügen würde. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftrag­geber die Originale erhalten hat.

(2) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei nach § 4 Abs.1 Satz 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(3) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von dem Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstel­lungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch § 4 Abs.3 Satz 1 einge­schränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

 

 

§ 5 Leistungsänderungen

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nachträgliches Änderungsverlangen des Auftraggebers auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber binnen 7 Tagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit. Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer 7 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.

 

 

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

(2) Soweit der Auftragnehmer mit der Durchführung bestimmter Aufgaben und/oder Tätigkeiten in der Sphäre des Auftraggebers betraut ist, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer jederzeit ungehindert Zutritt zu etwaigen Grundstücken und/oder Räumlichkeiten nehmen kann. Etwaige Verzögerungen durch die Nichtgewähr von Zutritten, die für die Auftragsausführung erforderlich sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Etwaige Zahlungs- und/oder Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.

(3) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige für die Auftragsdurchführung erforderliche Genehmigungen einzuholen und etwaige Auflagen einzuhalten. Er verpflichtet sich insbesondere, den Auftragnehmer vor Beginn der Auftragsausführung auf die Notwendigkeit etwaiger Genehmigungen hinzuweisen sowie von etwaigen Auflagen in Kenntnis zu setzen. Bei etwaiger Kenntnis soll der Auftragnehmer den Auftraggeber auf etwaige erforderliche Genehmigungen hinweisen.

 

 

§ 7 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

(1) Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

(2a) Das Entgelt für die Planungs- und/oder Beratungstätigkeiten des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist ausgeschlossen.

(2b) Soweit der Auftragnehmer mit der Durchführung bestimmter Aufgaben, insbesondere mit der Erstellung bestimmter Anlagen und/oder Werke betraut wird, wird eine bestimmte Vergütung vereinbart.

(3) Alle For­derungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen.

(4) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldne­risch.

(5) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.



 

§ 8 Vorschuss / Abschlagszahlungen

(1) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Kosten kann der Auftragnehmer einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Absicht, seine Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die von ihm erbrachten Leistungen Abschlagsrechnungen zu erstellen. Bis zum Eingang der Abschlagszahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Tätigkeit einzustellen, sofern dies für den Auftraggeber nicht einen unverhältnismäßig großen Schaden führt.



 

§ 9 Gewährleistung / Mängelanzeige / Verjährung

(1) Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten und Tätigkeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.

(2) Für vom Auftraggeber gelieferte Gegenstände und Waren wird keine Haftung übernommen. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen und Tätigkeiten nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis erbringen.

Der Auftragnehmer leistet Gewähr für den Einsatz gehörig ausgebildeter und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung.

(3) Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer binnen 2 Tagen anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Mängelanzeige innerhalb dieser Frist, gelten etwaige Mängel als genehmigt. Soweit der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handels­gewerbes, einer juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt ist, gelten alle etwaigen Mängel als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von 2 Tagen schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer gerügt werden.

(4) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt: Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.

(5) Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.



 

§ 10 Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern verursachten Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.



 

§ 11 Annahmeverzug/unterlassene Mitwirkung / Höhere Gewalt

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Tätigkeiten und Leistungen des Auftragnehmers in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristset­zung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt. Etwaige Zahlungs- und/oder Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben davon unberührt.

(2) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt sol­cher Umstände mit.



 

§ 12 Sonstiges / Salvatorische Klausel

(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

(4) Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.



 

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